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Split-Klimagerät trotz Gasheizung: Wann die KfW-Förderung trägt

Autorenbild: Engler
Engler
vor 3 Stunden
12 Min. Lesezeit

Ein Kunde hat mich nach dem Zuschuss für Klimageräte als Zusatzheizung gefragt. Ich habe ihm eine falsche Auskunft gegeben. Sie hat mir keine Ruhe gelassen, deshalb steht hier, was richtig ist.


Ein Hauseigentümer rief mich an. Er wollte zwei Split-Klimageräte einbauen lassen, zusätzlich zu seiner Gasheizung, die weiterläuft. Im Sommer kühlen, in der Übergangszeit mitheizen. Seine Frage war einfach: Gibt es dafür einen Zuschuss?

Ich habe ihm gesagt, dafür müsse die Anlage die Heizlast des gesamten Hauses decken, und das werde mit zwei Splitgeräten nichts. Er hat sich bedankt und aufgelegt. Für ihn war die Sache damit erledigt.


Ob das Gerät gefördert wird, entscheidet sich nicht am Haus, sondern an den Räumen, die es versorgt.
Ob das Gerät gefördert wird, entscheidet sich nicht am Haus, sondern an den Räumen, die es versorgt.

Für mich nicht. Die Antwort ist mir den ganzen Abend nachgegangen, und am nächsten Morgen war sie immer noch da. Ich hatte sie aus dem Bauch gegeben zu einem Thema, das nicht mein Kerngebiet ist, und mit einer Sicherheit, die durch nichts gedeckt war. Ich hatte keine Richtlinie aufgeschlagen. Ich hatte einfach geantwortet.

Also habe ich mich hingesetzt und nachgelesen: die Förderrichtlinie, ihre Anlage mit den Technischen Mindestanforderungen, die Liste der technischen FAQ. Das Ergebnis war unangenehm. Ich hatte dem Mann etwas gesagt, das nicht stimmt, und ihn damit vermutlich von etwas abgehalten, das in seinem Fall förderfähig gewesen wäre.


Diesen Beitrag schreibe ich, weil mir die Sache keine Ruhe gelassen hat. Und weil beim Nachlesen klar wurde, dass ich mit dem Irrtum nicht allein bin: Zu dieser Frage steht im Netz auffällig viel Widersprüchliches, und ein Teil davon ist falsch. Die Frage, die hier beantwortet wird, lautet: Unter welchen Bedingungen wird ein Split-Klimagerät bezuschusst, das neben einer weiterlaufenden Gasheizung eingebaut wird?


Die kurze Antwort

Die Gasheizung darf bleiben, denn die Nachrüstung neben einem bestehenden Heizsystem ist in der Förderung ausdrücklich vorgesehen. Das Gerät muss allerdings heizen können und die technischen Mindestanforderungen erfüllen; ein reines Kühlgerät fällt heraus. Maßgeblich ist nicht das Gebäude, sondern der Bereich, den das Gerät tatsächlich versorgt, und das kann ein einzelner Raum sein. Gebraucht wird dafür die raumweise Heizlast dieser Räume, denn das Gerät muss 30 Prozent oder mehr davon erreichen und nicht die volle Heizlast tragen. Alles Weitere steht unten.


Förderrechtlich ist das Splitgerät eine Wärmepumpe

Ein Splitgerät mit Heizfunktion nimmt Wärme aus der Außenluft auf und gibt sie an die Raumluft ab. Damit ist es technisch eine Luft-Luft-Wärmepumpe. Die Förderung sieht das genauso, und sie sagt es ungewöhnlich deutlich.

Die Liste der technischen FAQ führt unter Nummer 8.21 aus, dass Luft-Luft-Wärmepumpen Anlagen zur Wärmeerzeugung sind, sofern sie der Beheizung von Gebäuden dienen. Und weiter, dass dazu auch Split-Klimaanlagen zählen, die zu einem bestehenden Heizsystem nachgerüstet werden. Dieser Halbsatz ist der Kern der ganzen Sache. Die Nachrüstung neben einer vorhandenen Heizung ist ausdrücklich mitgedacht, nicht bloß geduldet und nicht übersehen.

Zuständig ist die KfW über das Programm 458, nicht die BAFA. Diese Trennung ist wichtig, weil sie in Fremdtexten regelmäßig durcheinandergeht: Die Gebäudehülle läuft über die BAFA, der Wärmeerzeuger über die KfW.

Was dagegen eindeutig nicht gefördert wird: ein Gerät, das nur kühlen kann oder nur zum Kühlen eingebaut wird. Die Heizfunktion ist der ganze Grund, warum das Gerät überhaupt in die Förderung fällt. Ein mobiles Monoblockgerät mit Abluftschlauch am Fenster scheidet ebenfalls aus.


Der entscheidende Begriff heißt Versorgungsbereich

Hier lag mein Fehler. Ich hatte die Bezugsgröße im Kopf, die für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe im Heizungstausch gilt, und habe sie auf einen Fall übertragen, für den sie nicht gemacht ist.

Die Technischen Mindestanforderungen verlangen unter Nummer 3.1, dass die durch die Anlage versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden. Nicht das Gebäude. Die versorgten Flächen.

Die technischen FAQ präzisieren das unter Nummer 8.08 und werden dabei so konkret, dass man es zweimal lesen möchte: Die 65 Prozent sind ausschließlich für den zu sanierenden Versorgungsbereich nachzuweisen, und das könne auch ein einzelner Raum innerhalb einer Wohn- oder Gewerbeeinheit sein.

Ein einzelner Raum. Damit ist die Frage beantwortet, die der Kunde eigentlich gestellt hat. Es geht nicht darum, ob die Splitgeräte das Haus tragen. Es geht darum, ob sie in den Räumen, die sie versorgen, die Führung übernehmen. Läuft im selben Raum ein Gasheizkörper weiter, ist das der Punkt, an dem gerechnet werden muss. Dass die übrigen Räume weiterhin mit Gas beheizt werden, stört dagegen nicht.

Nebenbei: Die 65-Prozent-Pflicht ist im Ordnungsrecht entfallen, als das Gebäudemodernisierungsgesetz die Paragrafen 71 folgende des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen hat. In der Förderung lebt sie als Förderbedingung weiter. Wer liest, die 65 Prozent seien abgeschafft, verwechselt Ordnungsrecht und Förderrecht.


Zwei Mal dreißig Prozent, die nichts miteinander zu tun haben

An dieser Stelle entsteht die häufigste Verwechslung, denn hier tauchen zwei Zahlen von dreißig Prozent auf, die vollständig getrennte Dinge bedeuten.

Die erste ist der Fördersatz. Die Grundförderung für Wärmepumpen beträgt nach Nummer 8.4.1 der Richtlinie 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Das ist das Geld.

Die zweite entscheidet darüber, ob überhaupt gefördert wird. Für den Nachweis der 65 Prozent im versorgten Bereich lässt die Förderung bei bivalentem Betrieb zwei Wege zu: entweder einen detaillierten Nachweis nach DIN V 18599, bei dem die über eine Heizperiode gelieferten Wärmemengen bilanziert werden, oder den vereinfachten Weg. Danach gilt die 65-Prozent-Pflicht als erfüllt, wenn bei vorrangig bivalent-parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb die Leistung der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der gesamten Heizleistung aller Wärmeerzeuger oder mindestens 30 Prozent der Norm-Heizlast des Gebäudes beziehungsweise des zu versorgenden Gebäudeteils beträgt. Bei bivalent alternativem Betrieb sind es 40 Prozent.

Das Wörtchen „oder" in der Mitte trägt den ganzen Fall. Die erste Variante misst das Splitgerät an der Leistung aller Wärmeerzeuger im Haus, also auch am Gaskessel. Dagegen sieht es klein aus, und dieser Weg scheitert meistens. Die zweite misst es an der Norm-Heizlast des versorgten Gebäudeteils, und dort liegt ein Innengerät im üblichen Leistungsbereich über der Heizlast eines einzelnen Altbauwohnraums oft nicht knapp, sondern deutlich.

Verwirrend kommt hinzu, dass auch das Gebäudemodernisierungsgesetz eine 30-Prozent-Regel für Wärmepumpen-Hybridheizungen kennt, dort aber bezogen auf die Leistung des Spitzenlasterzeugers. Ordnungsrecht und Förderrecht rechnen mit verschiedenen Bezugsgrößen.

Maßgeblich ist außerdem nicht die Angabe auf dem Typenschild, sondern die Heizleistung am Teillastpunkt A bei minus sieben Grad nach DIN EN 14825. Das ist der Wert, bei dem viele Splitgeräte spürbar einbrechen, und er steht selten im Prospekt.


Warum die Heizlast trotzdem gebraucht wird

Ein Teil meiner Auskunft war richtig, nur aus dem falschen Grund. Ohne Heizlastberechnung geht es tatsächlich nicht.

Die Technischen Mindestanforderungen verlangen unter Nummer 3.1 zur korrekten Auslegung eine raumweise Heizlastermittlung nach DIN EN 12831, wobei Vereinfachungen zulässig sind. Und der eben beschriebene Rechenweg über die Norm-Heizlast des versorgten Gebäudeteils funktioniert ohnehin nur, wenn diese Heizlast bekannt ist.

Der Unterschied ist feiner, als er klingt, und trotzdem entscheidend. Gebraucht wird die Heizlast der Räume, die das Gerät versorgen soll. Nicht die Heizlast des Hauses als Hürde, die das Gerät überspringen müsste.

Genau hier wird es im Sandsteinaltbau interessant. Die raumweise Heizlast fällt in einem Haus mit 60 Zentimeter Bruchsteinwand anders aus als in einem Nachkriegsbau, und die pauschalen Bauteilkennwerte, mit denen üblicherweise gerechnet wird, bilden Sandstein bekanntlich nicht sauber ab. Wer die Schwelle knapp reißt oder knapp nimmt, sollte die Eingangswerte kennen, mit denen gerechnet wurde.


Was das Gerät können muss

Die Gerätetechnik ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Vorhaben scheitern, nicht die 65 Prozent.

Bei der Effizienz verlangen die Technischen Mindestanforderungen unter Nummer 3.4.2 für Geräte bis einschließlich 12 Kilowatt einen Wert für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von mindestens 181 Prozent und zusätzlich die Effizienzklasse A++ oder A+++. Oberhalb von 12 Kilowatt sind mindestens 150 Prozent gefordert. Bei Geräten mit Kühlfunktion richtet sich diese 12-Kilowatt-Grenze übrigens nach der Kühlleistung, nicht nach der Heizleistung, was in Angeboten gern durcheinandergeht.

Wichtiger als der Zahlenwert ist aber, worauf er sich bezieht. Das Außengerät muss im Wärmeerzeugerportal des BAFA gelistet sein, und diese Listen sind laut Richtlinie abschließend. Das allein genügt jedoch nicht. Förderfähig ist nach den technischen FAQ nur die Kombination aus Außen- und Innengerät, für die die Effizienzklasse im Energielabel nachgewiesen wird. Bei Multi-Split-Anlagen müssen auch bereits vorhandene Innengeräte, die weiterverwendet werden, in dieser Gesamtkombination auftauchen. Hier fällt in der Praxis manches Angebot durch, und meist erst dann, wenn der Antrag schon läuft.


Steuerung, Messung und Kältemittel

Drei weitere Anforderungen hängen am Gerät, und sie werden beim Angebotsvergleich gern übersehen.

Die erste betrifft die Steuerung. Das Gerät muss nach Nummer 3.4.3 über eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung nach Paragraf 14a Energiewirtschaftsgesetz verfügen. Für Luft-Luft-Wärmepumpen lassen die technischen FAQ dafür ausdrücklich die Anforderungen des FGK-Statusreports 60 genügen. Dazu kommt die Pflicht, nach der Inbetriebnahme beim Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem zu bestellen.

Die zweite betrifft die Messtechnik. Verbräuche und Wärmemengen sind grundsätzlich zu erfassen, für Geräte, die über das Medium Luft heizen, ist die Anforderung aber entschärft: Gemessen werden müssen die Wärmemengen, für den Verbrauch genügt eine Bilanzierung.

Die dritte hat den längsten Vorlauf und die größte Wirkung. Ab dem 1. Januar 2028 werden nach Nummer 3.4.4 nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Der Splitmarkt läuft heute überwiegend auf R32. Wer nach diesem Datum plant, muss die Geräteauswahl von vornherein darauf ausrichten.

Zwei Erleichterungen gibt es auch. Die Anforderung, dass die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 10 Dezibel unter den Ökodesign-Grenzwerten liegen müssen, ist im Richtlinientext ausdrücklich auf Luft-Wasser-Wärmepumpen bezogen. Mehrere Fachportale schreiben, sie gelte auch für Luft-Luft-Geräte; im Wortlaut der Nummer 3.4.5 finde ich dafür keine Grundlage, ganz sicher ist die Sache damit aber nicht. Und eine Jahresarbeitszahl muss für Luft-Luft-Wärmepumpen laut technischen FAQ rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Der nachbarrechtliche Schallschutz nach Paragraf 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz bleibt davon unberührt, und bei einem Außengerät an einer Altbaufassade im dicht bebauten Ortskern ist das kein Randthema.

Für den Antrag genügt übrigens die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik. Ein Energieeffizienz-Experte ist beim reinen Heizungsvorhaben nicht vorgeschrieben. Anders gesagt: Für diesen Antrag brauchen Sie mich nicht. Wenn Ihr Fachbetrieb die Bestätigung ausstellt und das Gerät die Anforderungen erfüllt, läuft das ohne mich.


Was der Kunde nicht bekommt, solange die Gasheizung bleibt

Der Klimageschwindigkeits-Bonus ist der größte Einzelposten neben dem Einkommens-Bonus, und er fällt in dieser Konstellation weg. Nummer 8.4.4 der Richtlinie knüpft ihn an den Austausch eines funktionstüchtigen Wärmeerzeugers und verlangt zusätzlich, dass die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach dem Austausch nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude versorgt werden. Wer die Gastherme behält, erfüllt das nicht.

Was bleibt, ist die Grundförderung von 30 Prozent, dazu für selbstnutzende Eigentümer der Einkommens-Bonus, der nach Nummer 8.4.5 bis zu 40 Prozentpunkte erreichen kann und bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen über 50.000 Euro entfällt. Die Obergrenze liegt bei 70 Prozent, bei niedrigen Einkommen bei 80 Prozent. Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben beträgt für die erste Wohneinheit 28.000 Euro.


Der Zeitpunkt entscheidet über die Höhe

Zwei Änderungen stehen im ersten Quartal 2027 an, und beide treffen genau diesen Fall.

Der Fördersatz für Wärmepumpen sinkt nach Nummer 8.4.1 von 30 auf 15 Prozent. Gleichzeitig kommt nach Nummer 8.4.6 ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten hinzu, allerdings nur, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat. Für ein Gerät mit Unionsursprung bleibt es damit rechnerisch bei 30 Prozent. Für ein Gerät ohne, und das betrifft einen großen Teil des Splitmarkts, halbiert sich die Grundförderung. Was genau als Ursprung in der Union gilt, ist bislang nicht definiert; die Konkretisierung soll über das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen nachgereicht werden. Zusätzlich sinkt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.

Ich nenne das, weil es die Sachlage ist, nicht um Druck zu machen. Wer ohnehin plant, sollte die Reihenfolge kennen. Wer nicht plant, verpasst nichts, das über den Unterschied zwischen zwei Fördersätzen hinausgeht.

Und die Reihenfolge ist in der BEG hart: Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden, und als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags. Bei Antragstellung muss dieser Vertrag vorliegen, versehen mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die ihn an die Förderzusage knüpft. Wer erst unterschreibt und dann beantragt, hat den Anspruch verloren. Das ist der häufigste Fehler überhaupt, und er ist nicht heilbar.


Wo ich mir nicht sicher bin

Dieser Abschnitt ist fachlich. Wer nur wissen will, ob sich der Antrag lohnt, kann ihn überspringen. Zur Ehrlichkeit gehört aber, die Grenzen dieser Recherche zu benennen, und es sind drei.

Erstens: Die aktuell von der KfW veröffentlichte Liste der technischen FAQ trägt die Version 7.0 mit Inkrafttreten zum 1. Juni 2026. Eine neuere Fassung gibt es nicht. Sie ist damit älter als das Gebäudemodernisierungsgesetz, das seit dem 29. Juli 2026 gilt, und älter als die Förderrichtlinie vom 17. August 2026. Entsprechend verweist sie an mehreren Stellen noch auf Paragrafen des Gebäudeenergiegesetzes, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Die Richtlinie löst das über eine Fußnote, nach der Verweise auf das GEG sinngemäß als Verweise auf das GModG zu lesen sind. Ob die KfW die 30-Prozent-Regel in der nächsten Fassung unverändert fortschreibt, weiß ich nicht.

Zweitens: Für Wärmepumpen allgemein enthalten die technischen FAQ unter Nummer 8.14 die zusätzliche Bedingung, dass der vereinfachte Nachweis bei einem mit Gas betriebenen Spitzenlasterzeuger nur angewendet werden darf, wenn es sich um einen Brennwertkessel handelt. Der Abschnitt zu Luft-Luft-Wärmepumpen unter Nummer 8.21 wiederholt diese Bedingung nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist dem Text nicht sicher zu entnehmen, und eine amtliche Auslegung dazu habe ich nicht gefunden. Für einen alten Niedertemperaturkessel als Bestandsheizung kann das den Unterschied zwischen vereinfachtem Nachweis und aufwendiger Bilanzierung ausmachen.

Drittens: Ab dem ersten Quartal 2027 entfällt die Förderung für Gebäude, die bereits mit einer Anlage nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f versorgt werden, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde. Eine gewöhnliche Gas-Brennwerttherme steht nach meinem Verständnis nicht in dieser Aufzählung, die Sperre würde also nicht greifen. Eine Klarstellung der KfW, die genau diesen Fall benennt, gibt es bislang nicht, und deshalb gebe ich es niemandem als belastbare Auskunft mit.

Für diese drei Punkte gilt dasselbe, was ich schon am Telefon hätte sagen sollen: Wer davon abhängt, holt sich vor Antragstellung eine schriftliche Auskunft bei der KfW ein. Das kostet einen Anruf und ein paar Tage.


Meine Position

Ein Split-Klimagerät neben einer laufenden Gasheizung ist förderfähig, und zwar auch dann, wenn es nur einzelne Räume versorgt.

Trotzdem würde ich niemandem raten, deshalb Splitgeräte zu kaufen. Der Zuschuss ist ein Argument, wenn die Anschaffung ohnehin ansteht, etwa weil das Dachgeschoss im Sommer nicht mehr nutzbar ist. Er ist kein Argument dafür, eine Heizungsfrage nebenbei mit Klimatechnik zu lösen. Ein Splitgerät heizt Luft, keine Wand. In einem Sandsteinhaus mit kalten Oberflächen bleibt es dabei, dass warme Luft allein selten behaglich ist, und die Rechnung, die im Sommer aufgeht, kann im Februar anders aussehen.

Wer ohnehin vor einem Heizungstausch steht, prüft besser zuerst, ob eine Wärmepumpe für das ganze Haus trägt. Dann sind Klimageschwindigkeits-Bonus und ein deutlich höherer Kostenrahmen im Spiel, und die Frage nach den einzelnen Räumen stellt sich gar nicht erst. Kommt dabei heraus, dass das Haus dafür noch nicht bereit ist, sind die Splitgeräte eine ehrliche Zwischenlösung, die man fördern lassen kann.

Und in eigener Sache: Ich hätte am Telefon sagen sollen, dass ich es nachsehen muss. Eine schnelle Antwort ist in Förderfragen fast immer teurer als eine langsame. Den Anrufer habe ich inzwischen zurückgerufen.


Persönlich vor Ort in der Pfalz

Ich arbeite in Neustadt an der Weinstraße und in der Pfalz, für schönen Häuser fahre ich auch weiter. Wenn Sie vor einer solchen Entscheidung stehen und wissen wollen, welche Heizlast Ihre Räume tatsächlich haben, bevor Sie ein Angebot unterschreiben, melden Sie sich. Ich verkaufe keine Geräte, keine Heizungen und keine Dämmstoffe. Ich rechne nach, was Ihr Haus braucht.


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Die BEG-Reform vom Juli 2026. Der Überblick über die Fördersätze, Boni und Höchstgrenzen, auf die sich dieser Beitrag stützt:



Bekomme ich einen Zuschuss, wenn ich das Splitgerät nur zum Kühlen einbaue?

Nein. Die Förderung greift ausschließlich über die Heizfunktion, weil das Gerät dadurch förderrechtlich eine Luft-Luft-Wärmepumpe wird. Ein Gerät ohne Heizbetrieb ist keine Anlage zur Wärmeerzeugung und fällt aus der Systematik heraus. Für Wohngebäude gibt es auch keinen anderen Fördertopf für Raumkühlung; die Kälte-Klima-Richtlinie des BAFA richtet sich an Gewerbe und läuft Ende 2026 aus. Wer über die Sommerhitze nachdenkt, sollte zuerst den außenliegenden Sonnenschutz prüfen, der über die BAFA als Einzelmaßnahme gefördert wird.

Muss ich meine Gasheizung ausbauen, damit das gefördert wird?

Nein. Die Nachrüstung neben einem bestehenden Heizsystem ist in den technischen FAQ ausdrücklich genannt, und es gibt keine Pflicht zur Stilllegung. Sie zahlen allerdings einen Preis dafür: Der Klimageschwindigkeits-Bonus setzt voraus, dass die versorgten Flächen nach der Maßnahme nicht mehr von einer Gasheizung versorgt werden. Solange die Therme bleibt, bekommen Sie die Grundförderung und gegebenenfalls den Einkommens-Bonus, aber diesen Bonus nicht.


Mein Fachbetrieb sagt, das Gerät stehe auf der BAFA-Liste. Reicht das?

Nicht unbedingt. Auf der Liste steht das Außengerät. Förderfähig ist nach den technischen FAQ aber nur die Kombination aus Außen- und Innengerät, und für diese Kombination muss die Effizienzklasse im Energielabel nachgewiesen werden. Bei Multi-Split-Anlagen müssen auch Innengeräte, die aus dem Bestand weiterverwendet werden, in dieser Gesamtkombination erscheinen. Lassen Sie sich das Label für die konkret geplante Konfiguration zeigen, nicht den Listeneintrag des Außengeräts.


Kann ich den Zuschuss noch beantragen, wenn der Monteur schon dagewesen ist?

Nein, und das ist die Stelle, an der die meisten Förderfälle sterben. Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden, und als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags. Bei Antragstellung muss dieser Vertrag vorliegen, versehen mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die ihn an die Förderzusage knüpft. Ein bereits erteilter Auftrag ohne diese Bedingung lässt sich nachträglich nicht reparieren.


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Quellen und fachliche Grundlagen

Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026, veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 27.08.2026 B1, in Kraft mit Wirkung vom 21. Juli 2026, insbesondere Nummern 5.3, 8.3.1, 8.4.1, 8.4.4, 8.4.5, 8.4.6, 9.2.1 und 9.3.


Anlage zur vorgenannten Richtlinie, Technische Mindestanforderungen (BEG EM TMA), insbesondere Nummern 3.1, 3.4, 3.4.2, 3.4.3, 3.4.4, 3.4.5 und 3.4.6.

Bundesförderung für effiziente Gebäude, Liste der technischen FAQ, Einzelmaßnahmen, Version 7.0 (06/2026), KfW-Bestellnummer 600 000 4864, zum Redaktionsschluss die aktuelle Fassung, insbesondere Nummern 8.01, 8.04, 8.05, 8.07, 8.08, 8.14, 8.17, 8.18, 8.21 und 8.23.

Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Version 11.0 (09/2026), KfW-Bestellnummer 600 000 4863, Abschnitt 4.1.3.

Merkblatt Zuschuss Nummer 458, Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude, KfW.


Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), insbesondere Paragrafen 42, 42a und 43; die Paragrafen 71 folgende des vormaligen Gebäudeenergiegesetzes sind entfallen.


Stand: September 2026. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung von Richtlinie, Technischen Mindestanforderungen und technischen FAQ. Die hier genannten Anforderungen und Fördersätze geben den Rechtsstand zum Redaktionsschluss wieder und ersetzen keine objektbezogene Prüfung. Die drei im Abschnitt „Wo ich mir nicht sicher bin" benannten Punkte sind vor einer Antragstellung durch eine schriftliche Auskunft der KfW abzusichern.



Autor: Diethelm Engler

Energieeffizienz-Experte - Baupraxis

Finanzökonom

Schwerpunkt: energetische Beratung von Altbauten


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